Satzung
Bei diesem Text handelt es sich um eine nicht beglaubigte Abschrift der notariell hinterlegten Satzung. Da der Originaltext jedoch nicht in elektronischer Form vorliegt, wurde er hier rein zu Informationszwecken nochmal abgetippt. Ggü. dem Originaltext wurden lediglich ein paar wenige Anpassungen des Formats und der Rechtschreibung vorgenommen, ohne (wissentlich) den Inhalt zu ändern. Für Tippfehler wird dennoch keine Haftung übernommen, maßgeblich ist ausschließlich der notariell hinterlegte Text. Anmerkung wie z.B. diese hier sind in kursiver Schrift erstellt.
§1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein führt den Namen
Zwillingsclub „Clübchen II“
und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Anmerkung: Mit dem Vorstandswechsel vom 28.01.2005 wurde in einer anschließenden außerordentlichen Mitgliederversammlung die Änderung des Vereinsnamens beschlossen. Aus „Zwillingsclub Clübchen II e.V.“ wurde „Zwei-Dabei Zwillingsclub Stuttgart e.V.“.
§2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- a) Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienpflege
b) Förderung der Erziehungserkenntnisse
c) Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege, besonders im Hinblick auf Zwillingseltern und Zwillingskinder
d) Förderung der Unterstützung für die Minderheit von Zwillingsfamilien
e) Förderung einer speziellen Verbraucherberatung
f) Förderung für Initiativen für Zwillingsfamilien
g) Förderung von Wissenschaft und Forschung - Interessenten dürfen die Leistungen des Vereins, unabhängig davon, ob sie Mitglied des Vereins sind oder nicht, in Anspruch nehmen.
§3 Ziel und Aufgaben des Vereins
- Bildung lokaler und regionaler Gruppen bzw. Kontaktstellen in der Bundesrepublik Deutschland.
- Regelmäßige Elternabende sowie Familientreffen, sobald eine Gruppe gebildet ist.
- Unterhaltung eigener Vermittlungsstellen für gebrauchte Kinderartikel (Kinderartikelbörse).
- Erfahrungsaustausch durch Briefkontakte.
- Organisation von Treffen der Gruppenleiter.
- Herausgabe eigener Erfahrungsberichte.
- Bereitstellung von Adressen der öffentlichen Ämter und Sozialstellen, die für Zwillingsfamilien von Bedeutung sind.
- Pflege der Zusammenarbeit mit Trägern der Erholungshilfe, z.B. Müttergenesungswerk.
- Zusammenarbeit mit der Zwillingsrunde e.V. Frankfurt.
- Aufbau eines Archivs mit Fachliteratur, Bildern und eigenen Berichten wobei alle archivierten Mitteilungen und sowie sämtliche Adressen der Mitglieder dem Datenschutz unterliegen.
- Soll die Weitergabe von Adressen und Daten für wissenschaftliche Arbeiten innerhalb und außerhalb des Vereins erfolgen, so ist eine Genehmigung des Vorstandes und der betroffenen Mitglieder erforderlich.
§4 Die Mitgliedschaft
- Mitglieder können werden:
Alle Zwillinge, deren Eltern Geschwister und Verwandte, sowie alle natürlichen Personen, die die Ziele des Vereins unterstützen. - Als Ehrenmitglieder können natürliche Personen vom Vorstand ernannt werden, die die Ziele des Vereins in besonderer Weise unterstützen. Sie zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte
a) Alle in §4 genannten Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Gesamt-Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
c) Das aktive Wahl- und Stimmrecht erhalten Mitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Das passive Wahlrecht setzt das 21. Lebensjahr voraus.
d) Alle Mitglieder haben das Recht, alle Leistungen zu nutzen, Schriften zu leihen (soweit vorhanden), Erlebnisberichte, Erfahrungen, Anregungen bezüglich Zwillingskinder mündlich und schriftlich in Zwillingsclub – „Clübchen II“ zu geben, sowie fest oder sporadisch im Arbeitskreis mitzuarbeiten. - Pflichten
a) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
b) Jedes Mitglied verpflichtet sich, die ihm durch den Zwillingsclub „Clübchen II“ bekannt gewordenen Daten nicht gewerblich zu nutzen oder an Nichtmitglieder weiterzugeben.
c) Alle Mitglieder verpflichten sich, das Vereinseigentum (z.B. Bücher) schonend zu behandeln bzw. Leihgaben fristgerecht zurückzugeben.
d) Alle Mitglieder sind ebenso verpflichtet, den Jahresbeitrag bis spätestens Ende Januar des neuen Jahres zu entrichten.
§6 Beginn und Ende einer Mitgliedschaft
- Die Aufnahme wird schriftlich formlos beim Gesamt-Vorstand beantragt, der über den Aufnahmeantrag entscheidet.
- Der Austritt von Mitgliedern erfolgt durch schriftliche Kündigung an den Gesamt-Vorstand. Es ist keine Frist einzuhalten. Eine Rückzahlung des bereits gezahlten Mitgliedsbeitrages kann nicht erfolgen.
- Bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Interessen des Vereins kann der Gesamtvorstand Mitglieder aus dem Verein ausschließen.
Vor der Beschlussfassung muss jedoch dem von dem Ausschluss bedrohten Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Das durch den Gesamtvorstandsbeschluss ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 10 Tagen nach Zusendung des Ausschließungsbeschlusses gegen diesen Beschluss Widerspruch einlegen, über den dann endgültig die Mitgliederversammlung entscheidet. - Mit dem Austritt oder dem Verlust der Mitgliedschaft endet sofort jedes Recht dem Verein gegenüber.
§7 Gemeinnützigkeit und Mittel des Vereins
- Der Verein ist selbstlos tätig; er vorfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr. Von den Mitgliedern ist ein Jahresbeitrag innerhalb des 1. Monats im Jahr pünktlich zu entrichten.
- Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§8 Der Gesamtvorstand
- Der Vorstand besteht aus dem
1. Vorsitzenden
2. Vorsitzenden
1. Schriftführer
1. Kassierer - Der 1. und 2. Vorsitzende sind vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder im Sinne des §26 BGB. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
Der Gesamtvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. - Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Zeit von 3 Jahren gewählt, er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wiederwahl des Gesamtvorstandes ist möglich.
- Beschlüsse werden in den Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden, gefasst. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen 3 Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu dieser 2. Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfassung hinzuweisen.
- Der Gesamtvorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Alle Vorstandsbeschlüsse müssen protokolliert und vom Sitzungsleiter unterschrieben werden.
- Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes haben die übrigen Gesamtvorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§9 Mitgliederversammlungen
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Bekanntgabe im Zwillingsreport schriftlich durch den 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden oder einem anderem Vorstandsmitglied unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen. Die Tagesordnung muss ebenfalls 14 Tage vorher in der Presse bekanntgegeben werden oder kann bei der Geschäftsstelle eingesehen werden.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder die Berufung von 1/3 sämtlicher Vereinsmitglieder unter Angaben der Gründe vom Gesamtvorstand verlangt wird.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet über den Haushaltsplan, Aufgaben des Vereins, Satzungsänderung und Auflösung des Vereins.
- Der Mitgliederversammlung sind die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstands schriftlich vorzulegen.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Es soll enthalten:
Ort und Zeit der Versammlung, Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse, Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderung ist der genaue Wortlaut anzugeben.
§10 Satzungsänderung, Auflösung und sonstige Bestimmungen
- Über Satzungsänderung und über Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss in der Mitgliederversammlung gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und bei anstehenden Satzungsänderungen sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext bekanntgegeben wurde.
- Für Satzungsänderung und Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden und vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formellen/formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind alsbald allen Mitgliedern mitzuteilen.
- Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern werden unter Ausschluss des ordentlichen Gerichts, und zwar soweit es sich um die Gültigkeit des Schiedsvertrages überhaupt handelt, nur durch eine Schiedsstelle entschieden. Jeder Teil benennt einen Schiedsmann, die ihrerseits den Vorsitzenden wählen. Die Schiedsmänner dürfen sich nicht der Stimme enthalten. Der Schiedsspruch unterliegt in keiner Weise der Anfechtung, insbesondere nicht der Klageerhebung aus den in §1041 der Zivilprozessordnung (ZPO) angegebenen Gründen. Im Übrigen finden die Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO Anwendung.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Zwillingsrunde e.V. Frankfurt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Satzungsänderung
Die Mitgliederversammlung hat sich mit 17 Ja-Stimmen, 0 Enth. und 0 Nein-Stimmen für folgenden neuen Satzungstext ausgesprochen:
§1 Abs. 1 Satz 3
Der Verein hat seinen Sitz in Leinf.-Echterdingen. Anstelle der Mitgliederversammlung wird der Vorstand ermächtigt, eine Sitzverlegung zu beschließen.
Mit 16 Ja-Stimmen, 1 Enthaltung und 0 Nein-Stimmen hat die Mitgliederversammlung folgende Änderung entschieden:
§10 Abs. 5
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamt Clubvermögen an die Frühchenstation des Olgahospitals Stgt., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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